Allgemeine Geschäftsbedingung
1. Allgemeines
1.1 Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten grundsätzlich die vom
Bundesinnungsverband des Gebäudereinigungshandwerks als
Vornorm aufgestellten Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von
Gebäudereinigungsarbeiten.
1.2 Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn ihnen vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Von den folgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen
und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
in Textform bestätigt werden.
1.3 Mündliche, telefonische oder durch Vertreter des Auftragnehmers
getroffene Vereinbarungen erhalten erst Gültigkeit, wenn sie vom
Auftragnehmer in Textform bestätigt sind.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen
den Vertragsparteien.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben
Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung
weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterfüllung des Auftrages zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Im allgemeinen gelten die Preise des Auftragnehmers als angenommen,
sofern nicht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder
des Vertrages in Textform Einspruch erhoben wird.
3.2 Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage vom Angebotstag.
Im Falle von Veränderungen der Tariflöhne, der Lohnfolgekosten oder
der Materialpreise behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung
vor. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, in die Auftragsbestätigung
oder den Reinigungsvertrag eine entsprechende Preisgleitklausel
aufzunehmen.
3.3 Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Erhöhung oder
Ermäßigung hindern die Pflicht zur Bezahlung nicht, da der Auftragnehmer
zu einer Vorleistung nicht verpflichtet ist. Eventuelle Differenzen
in der Höhe der anfallenden Umsatzsteuer, aber auch Änderungen
der Umsatzsteuersätze, trägt der Auftraggeber.
3.4 Eine Minderung der zu reinigenden Flächen um mehr als 20% berechtigt
den Auftragnehmer zu einer Anhebung der vereinbarten
Einheitspreise.
4. Ausführung
4.1 Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerungen der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird
die Haftung des Auftragnehmers für den Schadenersatz neben der
Leistung auf 25% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf
40% des Wertes der Leistung begrenzt. Im Fall der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer
dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigung gründlich und
schonend nach neuzeitlichen Verfahren durchzuführen.
4.3 Die Reinigungszeiten werden vom Auftragnehmer so eingeteilt, daß
der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht gestört wird.
4.4 Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt nicht in der Lage, die Reinigung
auszuführen, behält derVertrag dennoch seine Gültigkeit. Eine
Reinigungsgebühr ist jedoch während dieser Zeit nicht zu bezahlen.
4.5 Der volle Vertragspreis ist zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl
der durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte.
Kann die Reinigung durch Verschulden des Auftraggebers z.B. durch
längere Abwesenheit über den vereinbarten Zeitraum nicht erfolgen,
so entfällt für diese Zeit die Bezahlung. Bei Wiederbeginn führt der
Auftragnehmer eine Generalreinigung durch und erhält dafür die
Regiekosten.
4.6 Bei Umbau, Instandsetzungs-,Tünch- oder Malerarbeiten,Umzug des
Betriebes usw. werden neben den normalen Reinigungskosten, die
durch die erwähnten Ereignisse bedingten Mehrarbeiten gesondert
in Regie in Rechnung gestellt.
4.7 Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsmäßig erfolgt
und übernommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden
begründete Einwendungen in Textform erhebt. Die Mängel sind dabei
so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.
4.8 Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
4.9 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus Gewährleistungsgründen
nach erfolgter Abnahme der Arbeiten besteht nicht.
4.10 Das für die Reinigung notwendige Wasser und der elektrische Strom
werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
4.11 Zur Aufbewahrung der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen
und Geräte, sowie für Arbeitskleidung und Material, wird durch den
Auftraggeber ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung
gestellt.
5. Haftung und Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch die Leistungserbringung an
Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind
jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung des vorstehenden
Satzes gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
5.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder
aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich
jedoch nach Ziffer 4.1.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.3 Sollten durch vom Auftragnehmer zu vertretende Fehler seiner
Leistung oder durch Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen, für die er
einzutreten hat, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so
haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe von insgesamt EURO
1 000 000,– für Personenschäden und Sachschäden, sowie EURO
10 000,– für Obhut- und Bearbeitungsschäden aus jedem zu vertretenden
Schadensfall. überschreiten die Ersatzansprüche diese
Beträge, dann werden die Ansprüche des Auftraggebers in der Weise
gekürzt, daß insgesamt für den Auftragnehmer nur eine Belastung bis
zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche
sind ausgeschlossen.
5.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal darauf hinzuweisen,
daß es in Akten und Schriftstücken des Auftraggebers keine Einsicht
nimmt und deren Lage auf Tischen und Regalen nicht verändert.
6. Zahlung
6.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel
von 14 Tagen nach Rechnungseingang, bzw. Leistungserbringung
durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber kommt ohne weitere
Erklärungen des Auftragnehmers ein Tag nach Fälligkeit in Verzug,
ohne dass es hierfür einer nochmaligen Zahlungsaufforderung
bedarf. Vom Zeitpunkt des Verzugseintritts ist eine Geldschuld bei
Verträgen mit Unternehmern mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
und bei Verträgen mit Verbrauchern mit 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis
gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5% über dem Basiszinssatz
ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer Schaden entstanden ist.
6.2 Schecks werden unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nicht angenommen.
6.3 Rechnungen werden sofort nach Erbringung der Leistungen zugestellt.
Gehen diese über einen Zeitraum von 1 Monat hinaus, kann
eine Abschlagzahlung in Höhe bis zu 80% des Aufwandes gefordert
werden.
7. Abwerbung
7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, weder mittelbar noch
unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder
abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine
Vertragsstrafe von EURO 250,– vereinbart, ohne dass Schadenersatzansprüche
des Auftragnehmers dadurch berührt werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner kein
Verbraucher ist, Würzburg.